Editio Domini · MMXXVI

Etüde

Magazin für Instrumentalpädagogik und Musikschulpraxis


← Magazin 19. Mai 2026
Schule · 14 min

Herrenberg und die Folgen — wo der Honorarlehrkraft-Status 2026 wirklich steht

Vier Jahre nach dem Bundessozialgerichts-Urteil B 12 R 3/20 R hat sich die Honorarlehrkraft-Praxis an deutschen Musikschulen nicht stabilisiert, sondern in drei parallele Modelle ausdifferenziert. Eine Bestandsaufnahme jenseits der Schlagzeilen.

Im Juni 2022 hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel ein Urteil gefällt, das in der musikschulpolitischen Berichterstattung der folgenden Wochen unter dem Kürzel „Herrenberg-Urteil” firmierte und das in der Sache eines war: die Feststellung, dass eine an einer städtischen Musikschule auf Honorarbasis tätige Lehrkraft sozialversicherungsrechtlich abhängig beschäftigt sei. Aktenzeichen: B 12 R 3/20 R. Ort des Klageverfahrens: die städtische Musikschule Herrenberg, Baden-Württemberg. Wirkung: ein Erdbeben in der bundesweiten Honorarpraxis von rund 920 öffentlich getragenen Musikschulen im VdM-Verband.

Vier Jahre später lohnt die Bestandsaufnahme. Nicht, weil das Urteil im Mai 2026 noch der politische Aufreger wäre, der es 2022 und 2023 war. Sondern weil die Folgen sich inzwischen so konsolidiert haben, dass man sie als drei distinkte Modelle nebeneinander sichtbar machen kann. Die kommunalen Träger, die Sozialversicherungsträger und der VdM ziehen jeweils unterschiedliche Konsequenzen — und der Bundesgesetzgeber sitzt seit dem Bundeskoalitions-Vertrag der nun amtierenden Regierung an einer Klarstellungs-Regelung, deren Status sich am sinnvollsten als „in Erarbeitung” bezeichnen lässt.

Was Herrenberg tatsächlich entschieden hat

Beginnen wir mit dem, was häufig verkürzt wird. Das Urteil B 12 R 3/20 R hat nicht — wie in der ersten Presse-Welle vielfach zu lesen war — generell festgestellt, dass Honorarlehrkräfte an Musikschulen abhängig beschäftigt seien. Es hat im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die im Verfahren beklagte Lehrkraft die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV erfülle. Die Urteilsbegründung — die im Volltext über die Sozialgerichts-Datenbank zugänglich ist — listet sieben Kriterien auf, die in der Gesamtschau abhängige Beschäftigung indizieren:

  • Einbindung in den Unterrichtsplan der Musikschule (Stundenplan-Vorgabe, Raumzuweisung)
  • Verpflichtung zur Teilnahme an Konferenzen und Vortragsabenden
  • fachliche Weisungsgebundenheit (Lehrplanwerk-Verbindlichkeit, Repertoire-Vorgaben)
  • Nutzung der schuleigenen Instrumente und Räume
  • Verwaltungs-Einbindung (Anwesenheits-Listen, Eltern-Kommunikation über Schul-Verteiler)
  • regelmäßige, vorhersehbare Vergütung
  • fehlende eigenständige Akquise-Möglichkeit am freien Markt

Die Gesamtschau dieser Indizien — so der Senat — führe zur Annahme abhängiger Beschäftigung. Das ist sozialversicherungsrechtlich nicht neu (vergleichbar argumentierten frühere Urteile zu Lehrbeauftragten an Volkshochschulen), aber es war in dieser Klarheit für die Musikschul-Welt ungewohnt.

Wie die Sozialversicherungsträger das Urteil seit 2023 umsetzen

Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben das Urteil seit Anfang 2023 in ihre Statusfeststellungs-Praxis übernommen. Konkret heißt das: Bei Anträgen auf Statusfeststellung nach § 7a SGB IV wird in Musikschul-Fällen die Sieben-Kriterien-Liste angewandt. Wer als Honorarlehrkraft mehr als drei oder vier der Kriterien erfüllt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit als sozialversicherungspflichtig eingestuft.

Was dabei häufig untergeht: Die Statusfeststellung ist eine punktuelle Bewertung des konkreten Vertragsverhältnisses zu einem konkreten Stichtag. Sie ist nicht selbst-vollziehend; sie wird nur dann eingeleitet, wenn entweder die Lehrkraft selbst, der Träger oder ein Sozialversicherungsträger sie beantragt. Das hat zur Folge, dass die Herrenberg-Wirkung bundesweit ungleich verteilt ist: In Bundesländern mit aktiven DTKV-Strukturen und gut beratenen Honorarlehrkräften (Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen) hat die Antrags-Welle seit 2023 deutlich zugenommen; in anderen Bundesländern bleibt sie auf niedrigem Niveau.

Für die Rückwirkung gilt § 25 SGB IV: Beiträge können bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden, in Fällen vorsätzlicher Vorenthaltung bis zu dreißig Jahre. Für die kommunalen Träger ist das die finanzielle Drohkulisse, die die Reaktionspraxis seit 2023 bestimmt.

Drei Modelle der Reaktionspraxis — eine Praxis-Skizze

In der Beratungspraxis des DTKV und in der Kommunalverbands-Berichterstattung haben sich bis Mai 2026 drei distinkte Reaktionsmuster herausgebildet. Die Skizze folgt anonymisierten Praxisbeispielen aus drei Bundesländern; konkrete Trägernamen werden nicht genannt, die Konstellationen sind redaktionell zusammengefügt.

Modell A — Tarif-Eingliederung (Beispiel: Mittelstadt in Nordrhein-Westfalen). Der kommunale Träger hat im Verlauf 2023 alle ehemals als Honorarlehrkräfte beschäftigten Pädagog:innen einem Eingruppierungs-Verfahren nach TVöD-VKA unterzogen. Eingruppiert wurde — je nach Qualifikation und Aufgabenprofil — in Entgeltgruppe 9b bis 11. Die Wochenarbeitszeit der ehemaligen Honorarverhältnisse wurde nach einem Umrechnungsschlüssel (Unterrichtsstunde plus Vor- und Nachbereitungs-Aufschlag) in Bruchteile einer Vollzeitstelle übersetzt. Das Modell ist sozialversicherungsrechtlich sauber, sozialpolitisch ehrlich und für den kommunalen Haushalt teuer: Die Lohn-Mehrkosten gegenüber der vorherigen Honorarpraxis liegen je nach Eingruppierung bei 35 bis 55 Prozent.

Modell B — Statusfeststellungs-Differenzierung (Beispiel: Großstadt in Bayern). Der Träger hat die Honorarvertrags-Bedingungen so umgestaltet, dass die Sieben-Kriterien-Liste in jedem Einzelfall geprüft und in den Vertragsverhältnissen reduziert wird. Konkret: Wegfall der Anwesenheitspflicht bei Konferenzen, Verzicht auf verbindliche Lehrplanwerk-Bindung, Freistellung von Vortragsabend-Verpflichtungen, Ermöglichung der eigenständigen Schüler:innen-Akquise. Das Modell ist sozialversicherungsrechtlich riskanter (die Statusfeststellung kann im Einzelfall trotzdem zu Beschäftigungs-Annahme führen), aber für den Haushalt günstiger. Es funktioniert nur, solange die Lehrkräfte tatsächlich die operative Autonomie haben, die der Vertrag formal einräumt.

Modell C — Ausgliederung in Trägergesellschaft (Beispiel: Großstadt in Hessen). Der kommunale Träger hat die Musikschule organisatorisch in eine eigene Trägergesellschaft ausgegliedert (in der Praxis: gemeinnützige GmbH oder Eigenbetrieb). Die Lehrkräfte sind in der Trägergesellschaft angestellt — nicht nach TVöD, sondern nach einem Haustarif, der unterhalb der TVöD-Niveaus liegt, aber sozialversicherungsrechtlich sauber ist. Das Modell ist tarifpolitisch umstritten (der DTKV hat sich in mehreren Stellungnahmen kritisch positioniert), bleibt aber in der Haushalts-Kalkulation der Träger ein gangbarer Mittelweg.

Die Verteilung der drei Modelle auf die deutschen Musikschullandschaften ist nach VdM-internen Erhebungen, die im Jahresbericht 2025 referenziert wurden, ungefähr: Modell A in etwa einem Drittel der Fälle, Modell B in etwa der Hälfte, Modell C in etwas weniger als einem Sechstel.

Was die VdM-Position dazu sagt

Der Verband deutscher Musikschulen hat sich seit dem Urteil von 2022 in einer schwierigen Doppel-Position bewegt: Einerseits als Träger-Vertretung der kommunal getragenen Musikschulen, andererseits als bildungspolitischer Anwalt der pädagogischen Qualität. Die VdM-Beschlüsse der Mitgliederversammlung 2023, 2024 und 2025 — in dieser Reihenfolge zunehmend deutlich — haben sich für eine Vorrang-Stellung des Modells A ausgesprochen.

Die Begründung ist nicht nur sozialpolitisch, sondern auch fachlich. Eine Honorarpraxis mit der für Modell B notwendigen operativen Autonomie der Lehrkräfte würde — so die VdM-Argumentation — die Lehrplanwerk-Bindung, die JuMu-Vorbereitung und die Vortragsabend-Praxis institutionell auflösen. Was im Sozialversicherungs-Recht als Indiz für Selbständigkeit wünschenswert sei, sei in der pädagogischen Realität ein Verlust an institutioneller Substanz.

Die Musikschule ist nicht eine Verwaltungs-Struktur über lose miteinander verbundenen Honorarverträgen, schrieb die VdM-Bundesgeschäftsstelle in ihrer Stellungnahme zum Bundesgesetzgebungs-Verfahren, sondern ein pädagogisches Gefüge, das die Bindung der Lehrkräfte an das Lehrplanwerk und an die Veranstaltungs-Praxis als konstitutiv begreift.

Diese Position ist redaktionell nachvollziehbar, weil sie das pädagogische Selbstverständnis der Musikschule als Institution verteidigt. Sie ist arbeitsrechtlich aber genau die Position, die Herrenberg in seiner Argumentation zur abhängigen Beschäftigung gestützt hat. Die VdM-Linie sagt also indirekt: Wer wirklich Musikschul-Pädagogik betreibt, ist abhängig beschäftigt — und damit eingruppierungspflichtig.

Der Bundesgesetzgeber: was bisher liegt und was nicht

Der Versuch, eine bundesgesetzlich klare Sonderregelung für Honorarlehrkräfte an Musikschulen, Volkshochschulen und vergleichbaren Bildungseinrichtungen zu schaffen, hat in den Legislaturperioden seit 2022 mehrere Anläufe genommen. Die Anlauflinien sind im Wesentlichen drei:

  • eine Vermutungsregel im SGB IV, die Honorarverhältnisse in bestimmten Bildungsbereichen sozialversicherungsrechtlich privilegieren würde
  • ein Tarifrechtlicher Sondervertrag analog der Künstlersozialkasse für angestellte Musikschullehrkräfte
  • eine Übergangsregelung für die rückwirkende Beitragsnachforderung in laufenden Statusfeststellungs-Verfahren

Bis Mai 2026 ist keine der drei Linien in einem konsolidierten Gesetzentwurf gelandet. Was vorliegt, sind Eckpunkte-Papiere aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und aus dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, die in den Konsultationen mit Kommunalverbänden, VdM und DTKV in unterschiedlichem Maße vorangetrieben werden. Ein realistischer Zeitkorridor für eine Erstlesung im Bundestag wird derzeit auf Herbst 2026 verortet — was, wenn man die historische Geschwindigkeit vergleichbarer Bildungsrechts-Vorhaben einrechnet, eher als Hoffnungswert denn als Prognose zu verstehen ist.

Was die Lehrkraft tun kann

Für die einzelne Honorarlehrkraft, die im Mai 2026 noch unter den alten Vertragsbedingungen unterrichtet, gilt eine pragmatische Drei-Schritt-Empfehlung, wie sie der DTKV in seinen Beratungs-Materialien seit 2024 formuliert:

Erstens: Bestandsaufnahme der eigenen Vertragslage. Wer mehr als drei der sieben Herrenberg-Kriterien erfüllt, sollte sich beraten lassen — entweder über den DTKV-Landesverband oder über eine spezialisierte arbeitsrechtliche Beratung.

Zweitens: Klärung der Trägerschafts-Linie. Welches der drei Modelle (A/B/C) verfolgt der eigene Träger? Die Information ist bei mittelgroßen und größeren Musikschulen meist über die Schul-Leitung verfügbar; bei kleineren Trägern empfiehlt sich die direkte Anfrage beim Personalamt.

Drittens: Statusfeststellungs-Entscheidung. Die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist ein Antrags-Verfahren, das die Lehrkraft selbst einleiten kann. Sie führt zu Rechtsklarheit — und, bei Feststellung abhängiger Beschäftigung, zu rückwirkender Beitragspflicht. Ob die Antragsstellung im Einzelfall ratsam ist, hängt von der finanziellen Situation, der Vertragsdauer und der Träger-Reaktionsbereitschaft ab.

Schluss-Bemerkung der Redaktion

Vier Jahre nach Herrenberg ist die Lage nicht entspannt. Sie ist sortiert. Das ist ein Unterschied, der in der musikschulpolitischen Diskussion gelegentlich verschwimmt. Die Honorarlehrkraft-Frage ist nicht gelöst; sie ist in drei konkurrierende Praxis-Modelle aufgeteilt, die nebeneinander funktionieren, ohne sich gegenseitig zu legitimieren. Die Bundesgesetzgebungs-Lösung steht aus. Bis sie kommt, wird die Musikschul-Realität in Deutschland an drei verschiedenen Modellen geprüft, deren jeweilige Härten und Vorteile sich erst in den nächsten zwei bis drei Jahren tatsächlich beziffern lassen.

Was sich beziffern lässt, ist die Größenordnung. Der VdM hat im Jahresbericht 2025 für rund 38.000 Lehrkräfte an seinen Mitgliedseinrichtungen einen Honorarlehrkraft-Anteil im niedrigen Sechziger-Prozent-Bereich angegeben. Etwa 24.000 Pädagog:innen sind also gegenwärtig vom direkten Vollzug der Herrenberg-Linie betroffen. Das ist die stille Zahl hinter der Debatte. Wer über Herrenberg spricht, spricht über die arbeitsrechtliche Realität jedes zweiten Instrumentallehrers und jeder zweiten Instrumentallehrerin an einer deutschen öffentlichen Musikschule. Es ist nicht eine Randfrage des Sozialversicherungs-Rechts. Es ist die zentrale strukturelle Frage der Musikschul-Pädagogik im laufenden Jahrzehnt.


Ressort: Schule